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   OLG Frankfurt, 18.03.2008 - 5 U 171/06   

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OLG Frankfurt, 18.03.2008 - 5 U 171/06 (https://dejure.org/2008,2158)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.03.2008 - 5 U 171/06 (https://dejure.org/2008,2158)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. März 2008 - 5 U 171/06 (https://dejure.org/2008,2158)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 72 AktG, § 76 AktG, § 111 AktG, § 130 AktG, § 131 AktG
    Anfechtung- bzw. Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Gewinnverwendungsbeschlusses wegen Ansatzfehler in einem festgestellten Jahresabschluss; Nichtigkeit der Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und ...

  • Judicialis

    AktG § 76; ; AktG § 111; ; AktG § 130; ; AktG § 131; ; AktG § 172; ; AktG § 241; ; AktG § 243; ; AktG § 245; ; AktG § 246; ; AktG § 253; ; AktG § 256; ; HGB § 249; ; HGB § 318; ; HGB § 319

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 76; AktG § 172; AktG § 256
    Kein Ansatzfehler im Jahresabschluss bei unterbliebener Rückstellung verhältnismäßig geringfügiger Schadensersatzansprüche gegen die AG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen eines Ansatzfehlers durch eine unterbliebene Rückstellung im Jahresabschluss wegen möglicher Schadensersatzansprüche gegen eine Aktiengesellschaft (AG); Wirksamkeit der Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat einer AG im Hinblick auf die ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG §§ 130, 131, 241, 243, 245, 246, 256
    Keine Rückstellungen für mögliche Schadensersatzansprüche von weniger als 0,5 % der Gesamtbilanzsumme ("Deutsche Bank")

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Entlastungsbeschlüsse der Deutschen Bank 2005 nichtig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Beschlüsse über Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats der Deutschen Bank AG auf der Hauptversammlung 2005 sind nichtig

  • verschmelzungsbericht.de (Kurzinformation)

    Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Bank nichtig

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 738
  • WM 2008, 986
  • NZG 2008, 429
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.03.1982 - II ZR 23/81

    GmbH-Bilanz und stille Einlage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2008 - 5 U 171/06
    Unwesentliche Beeinträchtigungen des Bildes haben aber mit Rücksicht auf den gebotenen Gläubigerschutz außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHZ 83, 341, 347; OLG Hamm AG 1992, 233, 234; Spindler/Stiltz/Rölicke, AktG, 2007, § 256 Rz.60; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 256 Rz.25).
  • OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07

    Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft: Verweigerung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2008 - 5 U 171/06
    Es ist insoweit das Verfahren nicht auszusetzen, weil weder die Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage (derzeit 23 U 90/07 Oberlandesgericht Frankfurt am Main) aus dem Vortrag der Klägerin beurteilt werden kann, noch sich ein ausreichendes Aufschubinteresse der Kläger ergibt.
  • OLG Hamm, 17.04.1991 - 8 U 173/90

    Anforderungen an das Vorliegen des Anspruchs eines Konkursverwalters gegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2008 - 5 U 171/06
    Unwesentliche Beeinträchtigungen des Bildes haben aber mit Rücksicht auf den gebotenen Gläubigerschutz außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHZ 83, 341, 347; OLG Hamm AG 1992, 233, 234; Spindler/Stiltz/Rölicke, AktG, 2007, § 256 Rz.60; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 256 Rz.25).
  • RG, 10.03.1934 - I 232/252/33

    1. Inwieweit sind die Voraussetzungen eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO. im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2008 - 5 U 171/06
    Die vom Vertreter der Klägerin zu 2) im Senatstermin vertretene Auffassung, das erst in 2007 eingelegte Rechtsmittel der Klägerin zu 2) habe zu einer besonderen Zuständigkeit für dieses Rechtsmittel geführt, verkennt die Einheit der Anfallwirkung des erstinstanzlichen Rechtsstreits bei Einlegung der Berufung einer Partei, die aus § 525 ZPO folgt (vgl. etwa RGZ 144, 116, 118; MüKo/ZPO, Rimmelspacher, wie oben, § 518 Rdz. 44).
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    Aus der Treuepflicht der Aktionärsmehrheit gegenüber der Minderheit können sich aber Schranken ergeben, die zu einer Abwahlpflicht führen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.2008 - 5 U 171/06, NZG 2008, 429, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2008 - 17 U 176/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 131), und dies ist der Fall, wenn offenbare und schwere Leitungsfehler vorliegen.
  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Isolierte Anfechtung der Ablehnung

    Ob und unter welchen Voraussetzungen sich im Einzelfall aus der Treuepflicht der Aktionärsmehrheit gegenüber der Minderheit Schranken ergeben können, die zu einer Abwahlpflicht führen können (hierzu OLG Frankfurt NZG 2008, 429, juris Rn. 29: bei offenbaren und schweren Leitungsfehlern; OLG Frankfurt, 17 U 176/07, juris Rn. 131), kann dahingestellt bleiben, weil eine derartige Treuepflichtverletzung hier fernliegt.
  • OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08

    Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft:

    Das 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt hat ferner zuvor mit Urteil vom 18.3.2008 (5 U 171/06 - bei juris) für die Hauptversammlung 2005 der Beklagten hinsichtlich des Geschäftsjahres 2004 konstatiert: " Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2004 ist auch nicht nach § 256 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1 Satz 2 AktG nichtig.
  • OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07

    Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft: Verweigerung einer

    Im Übrigen ist der Kläger zu 1) notwendiger Streitgenosse der Klägerin zu 2) mit der Folge, dass eine Verwerfung seiner Berufung als unzulässig im Falle einer zulässigen und durchgeführten Berufung ihrerseits ohnehin nicht erfolgen dürfte (OLG Frankfurt WM 2008, 986ff.).

    Der Senat schließt sich insoweit der Judikatur des 5. Zivilsenats im Hause an (WM 2008, 986 ff), die auch der langjährigen Praxis der Beklagten entspricht.

    Der Senat teilt auch nicht die Auffassung, es gehe trotz der beträchtlichen Höhe der Beträge lediglich um eine unwesentliche Ergebnisminderung (vgl. OLG Frankfurt WM 2008, 986ff.).

  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 5 O 158/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Fehlens von

    Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 24.4.2007 - 3-05 O 80/06 - zum Jahresabschluss 2005 und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 18.3.2008 - 5 U 171/06 - zum Jahresabschluss 2004 dargelegt haben, ist ein in Ansatzfehler durch Unterlassen einer nach § 249 Abs. 1 HGB gebotenen Rückstellung für einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Fernsehinterview nicht wesentlich, weil eine Rückstellung keine bedeutsame Veränderung des Bildes von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Beklagten ergeben hätte.

    Ob die daraus von der Kammer gezogenen Konsequenz - Nichtigkeit der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse -angesichts der mehrfach vom Rechtsmittelgericht hierzu geäußerten Bedenken (vgl. z. B. Beschluss vom 26.2.2007 - 5 W/3/07 - Urteil vom 18.3.2008 - 5 U 171/06 -) weiter Bestand haben kann, kann hier dahingestellt bleiben.

  • LG München I, 24.04.2008 - 5 HKO 23244/07

    Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungsklage gegen einen

    Da die Vorschrift des § 130 Abs. 5 AktG in der abschließenden Aufzählung des § 241 Nr. 2 AktG nicht angeführt ist, muss eine Nichtigkeit angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts ausscheiden (vgl. nur OLG Frankfurt, Urteil vom 18.32008, Az. 5 U 171/06, Rdn. 25, zit. nach Juris; Werner in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 119 zu § 130; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 81 zu § 130).

    Zur Anfechtbarkeit kann ein Verstoß schon deshalb nicht führen, weil es an der notwendigen Kausalität fehlt, nachdem die Einreichung begrifflich erst nach der Beschlussfeststellung erfolgen kann (vgl. nur OLG Frankfurt, Urteil vom 18.32008, Az. 5 U 171/06, Rdn. 30, zit. nach Juris; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 32 § 130; Reger in: Bürgers/Körber, AktG, Rdn. 57 zu § 130).

  • OLG Frankfurt, 26.06.2012 - 5 U 144/09

    Zur Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Deutschen Bank 2008

    Hinzu kommt, dass die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, welcher unter der Leitung eines unzuständigen Versammlungsleiters zustande gekommen ist, nur möglich ist, wenn konkrete Maßnahmen des an sich unzuständigen Versammlungsleiters sich im Sinne der Relevanz auf den angefochtenen Beschluss inhaltlich ausgewirkt haben (vgl. Beschluss des Senats vom 18.03.2008, 5 U 171/06, ZIP 2008, 738, zitiert nach Juris Rdn. 28; Beschluss vom 23.02.2010, 5 Sch 2/09, a.a.O., Hüffer, AktG, 10. Aufl. § 243 Rdn. 16).

    Wie das hiesige Oberlandesgericht bereits mehrfach und auch der Bundesgerichtshof entschieden haben, sind angesichts der Bilanzsumme der Beklagten in diesem Zusammenhang möglicherweise bestehende Schadensersatzverpflichtungen ohne Relevanz bzw. ist eine Rückstellung nicht geboten (BGH, Nichtzulassungsbeschluss vom 11.10.2010, II ZR 93/08, zitiert nach Juris, Rn. 5 m.w.N., Senat, Urteile vom 7.11.2006, 5 U 109/05 und 18.3.2008, 5 U 171/06; außerdem: OLG Frankfurt Urteile vom 24.6.2009, 23 U 90/07 und 28.10.2010, 17 U 176/07).

  • OLG Frankfurt, 12.11.2013 - 5 U 14/13

    Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus

    Maßgeblich ist insoweit das Verhältnis der möglicherweise fehlerhaft nicht gebildeten Rückstellungen zur Bilanzsumme der Beklagten (Urteil des Senats vom 18.03.2008, 5 U 171/06, NZG 2008, 429, im maßgeblichen Auszug zitiert im angefochtenen Urteil, S. 19/20).
  • OLG München, 26.01.2022 - 7 U 6362/20

    Vereinbarung eines variablen Kaufpreises für Gesellschaftsanteile auf der

    Der Senat hat insoweit erhebliche Bedenken, der Ansicht des OLG Frankfurt (Urteil vom 18.03.2008 - 5 U 171/06, juris-Rn. 35) zu folgen, wonach dieser Größe keine Aussagekraft zukomme, weil bei niedrigen Gewinnen oder Verlusten die prozentuale Verschiebung denknotwendigerweise erheblich sei.
  • OLG Frankfurt, 05.07.2011 - 5 U 104/10

    Zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Großbank

    Hinzu kommt, dass die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, welcher unter der Leitung eines unzuständigen Versammlungsleiters zustande gekommen ist, nur möglich ist, wenn konkrete Maßnahmen des an sich unzuständigen Versammlungsleiters sich im Sinne der Relevanz auf den angefochtenen Beschluss inhaltlich ausgewirkt haben (vgl. Beschluss des Senats vom 18.3.2008, 5 U 171/06, ZIP 2008, 738, zit. nach juris Rn. 28 - nicht rechtskräftig; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 243, Rdnr. 16).
  • OLG Karlsruhe, 27.10.2015 - 11 Wx 87/15

    Aktiengesellschaft: Gerichtliche Bestellung eines Abschlussprüfers bei anhängiger

  • OLG Hamburg, 11.07.2007 - 5 U 93/06

    Usher

  • LG Frankfurt/Main, 18.12.2012 - 5 O 93/12

    Anfechtbarkeit einer Beschlussfassung in einer Hauptversammlung einer AG wegen

  • OLG Frankfurt, 23.02.2010 - 5 Sch 2/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

  • OLG Jena, 21.04.2021 - 2 U 112/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2016 - L 14 U 120/15
  • OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 5 U 14/10

    Ordnungsgemäße Einberufung der Hauptversammlung und Beschlussfassung einer AG

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